Bei Kunden, die aktuell von Kurzarbeit betroffen sind oder einen Auftragseinbruch erleben,
steht der Wunsch nach einer Reduzierung der Monatsausgaben im Vordergrund. Es gibt
verschiedene Möglichkeiten, Abhilfe in dieser Situation zu schaffen.
Stundung
Am vorteilhaftesten für die Kunden ist die Beantragung einer sogenannten Stundung.
Bei dieser Variante bleibt der Versicherungsschutz (Todesfallschutz, etwaige
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) erhalten, obwohl die Beitragszahlung durch den
Kunden teilweise (Teilstundung) bzw. vollständig (Vollstundung) ausgesetzt wird.
Die gestundeten Beiträge können anschließend nachgezahlt werden. Ein großer Vorteil
der Variante besteht darin, dass man das zu investierende Volumen (bei aktuell günstigen
Einkaufskursen) mit diesen Beiträgen steigern kann.
Möchte man keine Nachzahlung tätigen, so kann man eine Stundung mit anschließender
Verrechnung wählen.
Das Zinsniveau bei der Stundung ist günstig.
Auch ein Basisvorsorgevertrag (Rüruprente) kann gestundet werden, wobei in dem
Falle normalerweise der für eine eventuelle Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
bestimmte Teilbeitrag geleistet werden muss.
Beitragsfreistellung
Eine Alternative ist die sogenannte Beitragsfreistellung, die ggf. einen deutlichen Rückgang
der Leistungen zur Folge haben kann (eventuelle Reduzierung des Todesfallschutzes,
Wegfall der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).
Eine Wiederinkraftsetzung kann später, je nach Tarif, nur innerhalb eines Zeitraumes von
2 - 3 Jahren beantragt werden.
Ggf. muss man die Gesundheitsfragen neu beantworten, was mit einem Ablehnungsrisiko
verbunden ist. Ein weiterer Nachteil besteht darin, daß während der Beitragsfreistellung
keine neuen Fondsanteile zu günstigen Kursen erworben werden können.
Reduzierung des Monatsbeitrags
Man kann auch eine Reduzierung des Monatsbeitrags beantragen. Es ist jedoch eine “Einbahnstraße”,
eine spätere Erhöhung des Monatsbeitrags ist nur durch die Nutzung der eventuell vereinbarten
dynamischen Erhöhungen (oder per Neuantrag) möglich.
Beginn-/Ablaufverlegung
Im 1. Versicherungsjahr kann man darüber hinaus eine Beginn-/Ablaufverlegung vornehmen.